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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Veranstalter
EventTime UG (Haftungsbeschränkt)
Westbahnhof 5
38120 Braunschweing
Telefon: +49 15561 798852
E-Mail: email@itseventtime.net
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig - HRB 212009
(nachfolgend nur der Veranstalter)
2. Anwendungsbereich / Vertragspartner
2.1 Das Festival (nachfolgend nur "Festival") findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Freibad Raffteich in Braunschweig statt. Das Festivalgelände umfasst insbesondere die Mainarea, zu welcher nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte gewährt wird, sowie das Parkgelände (nachfolgend gemeinsam nur "Festivalgelände")

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur "AGB") gelten zwischem dem Käufer eines Tickets (nachfolgend nur "Besucher") und dem Veranstalter. Sofern AGB von Verragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters wiedersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Bürger einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Bürger einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz.

2.3 Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Besucher auch zu Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B eine Festplatzordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor dem Betreten der jeweiligen Bereiche bekannt gemacht wird.

2.4 Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischem dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Besucher zustande.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der TicketPAY Europe GmbH (nachfolgend nur "TicketPay"). Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedigungen der TicketPay.

3.2 TicketPay handelt beim Verkauf der Tickets als rechtgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Besucher zustande.

3.3 Der Besucher gibt mit der Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGBentsprechenden Buttuons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschlus ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versant der print@home-Tickets per E-Mail annimmt.

3.4 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbennante Rücktrittsrecht finden die § 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
4. Personalisierung der Tickets / Weiterverkaufsverbote / Verbot der Abänderung von Tickets / Vertragsstrafe
4.1 Der Besucher ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

4.2 Die Tickets sind personalisiert, d.h. erhält nur derjenige das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchtsrecht ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung ist durch eine vom Veranstalter durch die TicketPay Europe GmbH zur Verfügung gestellten Unterseite auf der Festivalseite ("MyTicket-Portal") durchzuführen und muss über diese erfolgen.

4.3 Ein Weiterverkauf von Tickets its über die Resale-Plattform, die der Veranstalter über die TicketPay Europe GmbH zur Verfügung stellt, möglich. Hierfür gelten gesonderte Bedingungen.

4.4 Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets, die nicht über diese Plattform erfolgt, gilt folgendes:
Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Besucher mit dem Veranstalter geschlossen hat (Ziffer 2.2). Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungn auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend gennanten Fällen:

• bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne verherige Zustimmung des Veranstalters,
• bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen,
• bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (bsp. für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
• bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Ticket zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreibung, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
• bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.

4.5 Das Präperieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.

4.6 Jeder Besucher , der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.5 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Bürger den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
5. Anreise
5.1 ie Anreise zum Festivalgelände ebnso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkaufsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderne Bestimmungen der Parkplatzunutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordung.
6. Zutritt zum Festivalgelände
6.1 Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Besucher, die über ein güötiges Ticket verfügen und mindestens 16. Jahre alt sind. Beim Einlass ist das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Beim Einlass wird gegen vorzeigen des Tickets ein Festival-Bändchen ausgehändigt, unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend am Infostand umgetauscht werden.

6.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verboten Gegenständen im Sinne von Ziffer 8.2, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offentlich homophone, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.

6.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Ligitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festval-Bändchen angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückersstattung wird nicht erstattet.

6.4 Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlanden und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erdofrdernissen zugunsten der Besucher und/oder weiteren Beteiligter zu entsprechen.
7. Verbotene Gegenstände / Einlasskontrolle
7.1 Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Sicherheitspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, beim Nichtbeachten einen sofortigen Verweis auszusprechen.

7.2 Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten und werden vom Sicherheitspersonal eingesammelt und entsorgt:

• jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen oder Trinkgläser
• Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie Waffenähnliche Gegenstände
• Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
• Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) augeführt sind
• Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien
• pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, inbesondere Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behätnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffe
• Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen
• Lärmverursachende Gegenstände, z.B. Druchluftsirenen oder Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute "Boomboxen"
• Sofas oder ähnliche sperrige Gegenstände
• Laserpointer
• Konfetti
• Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidungen mit verfassungsfeindlichem, insbesondere Rechtsexremen oder Homophoben Inhalt.
• E-Roller, E-Fahrräder und Drohnen.
• Über die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zwifelsfall vom Sicherheitspersonal oder einen durch den Veranstalter als solche berechtigte Person entschieden
• Das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.

7.3 Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Besucher außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittgeldes besteht nicht.
8. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen
8.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

8.2 Den Besuchern ist insbesondere untersagt:
8.2.1 verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.2 mitzuführen;
8.2.2 körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
8.2.3 Gegenstände auf die Bühne, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen;
8.2.4 außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
8.2.5 bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprüchen oder zu beschmutzen;
8.2.6 ohne verherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingsaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcherArt, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergrinnen Maßnahmen rückgängig zu machen.
8.2.7 Bereiche und Räume zu betretem, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
8.2.8 das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.

8.3 Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauchm sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Digital- und Videokameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfach Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

8.4 Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltsgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot für die Veranstaltung erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmittel, Körperverletzung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
8.4.1 Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründen und wird der Bürger vom Veranstaltungsort verwieden und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt , ist dem Veranstalter zum Ersatz einer dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass auf dem Festivalgelände, insbesondere vor der Bühne, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, den den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
10. Ablauf der Veranstaltung / Programmänderungen
10.1 Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

10.2 Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen oder der Absage einzelner Auftritte hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von FestivalTime gewahrt bliebt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.

Der Veranstalter wird Programmänderungen auf den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
11. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung / Höhere Gewalt
11.1 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 11.2.

11.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 11.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Bürgers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.3 Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 13.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

11.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
12. Haftung
12.1 Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

12.2 Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadenerstaz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer hafter,a. in voller Schadenhöhe nur bei groben Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragzwecks gefährdet,c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe der nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
12.3 Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
12.4 Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.
13. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte
14. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschem Recht.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen